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Allgemeine Geschäftsbedingungen RAPA-HAUS GmbH
§ 1 Vertrag
Der Vertrag der Bauherren gilt als angenommen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich durch die Firma RAPA-HAUS GmbH bestätigt worden ist. Ergänzungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen ebenfalls zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma RAPA-HAUS GmbH. Mitarbeiter des Außendienstes sind hierzu nicht befugt.
§ 2 Leistungsumfang
- Die Firma RAPA-HAUS GmbH errichtet das Haus entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung, der Grundrisszeichnungen sowie etwaiger schriftlicher Zusatz- oder Sondervereinbarungen über die Ausstattung des Hauses oder über Änderungen der bestellten Leistungen.
- Die Firma RAPA-HAUS GmbH kann notwendige und erforderliche Änderungen, die beispielsweise aus bautechnischen oder produktions-bedingten Gründen erforderlich sind, auch nach Vertragsschluss vornehmen, soweit keine Wertminderung hiermit verbunden ist und dies für die Bauherren zumutbar ist.
- Bei Grundwassergefahr, bei felsigem Boden, sowie stark unebenem Gelände oder Bodenklassen höher als 4 können Zusatzkosten entstehen, die von den Bauherrn zusätzlich an die Firma RAPA-HAUS GmbH zu zahlen sind.
§ 3 Festpreis
- Der Vertragspreis ist ein garantierter Festpreis, welcher auf der Grundlage der RAPA-HAUS GmbH Baubeschreibung berechnet ist. Bei Erhöhung oder Ermäßigung des MW-Steuersatzes ändert sich der Preis entsprechend. Der Festpreis bleibt unverändert gültig, sofern der Baubeginn vor dem im Vertrag genannten Datum erfolgt. Sind die Bauvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt und vereinbaren die Vertragsparteien keinen neuen Festpreis mit erneuter Festpreisgarantie, so kann die Firma RAPA-HAUS GmbH verlangen, dass der Preis den Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss angepasst wird.
- Werden auf Grund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, tragen die Bauherren die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
§ 4 Baugenehmigungsverfahren
- Die Grundpläne werden nach Wirksamwerden des Vertrages auf Anforderung der Bauherren ausgearbeitet und diesen übersandt.
- Die Bauherren unterzeichnen den vertragsgemäß ausgearbeiteten Bauantrag und reichen diesen bei dem zuständigen Bauamt ein.
- Die Statik wird sofort im Anschluss hieran erstellt. Die Bauherren sind gegenüber der Firma RAPA-HAUS GmbH auch verpflichtet, etwaige für den Bauantrag noch erforderliche Informationen zu erteilen, sowie notwendige Unterlagen zu übergeben.
- Wird die Baugenehmigung nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und erklärt sich die Firma RAPA-HAUS GmbH bereit, die hierfür erforderlichen Leistungen zu erbringen, so sind die Bauherren verpflichtet, den Vertrag entsprechend anzupassen und die zusätzlichen Kosten hierfür zu übernehmen.
- Ist der Antrag auf Baugenehmigung rechtskräftig zurückgewiesen, können die Bauherren den Vertrag entsprechend § 9 kündigen. Sie haben dann die Schadensersatzforderung nach Maßgabe des § 9 zu leisten.
§ 5 Bauvoraussetzung
Die Voraussetzungen für den Baubeginn liegen vor, wenn
A. die rechtskräftige Baugenehmigung der Firma RAPA-HAUS GmbH vorliegt und
B.
der vereinbarte Kaufpreis durch eine Bank oder ein Kreditinstitut unwiderruflich sichergestellt und gegenüber der Firma RAPA-HAUS GmbH nachgewiesen ist.
§ 6 Bauherrenleistungen
- Die Bauherren verpflichten sich gegenüber der Firma RAPA-HAUS GmbH, Flurkarten und amtliche Lagepläne zu beschaffen, sowie bei ungünstigen Bodenverhältnissen auf ihre Kosten Gutachten über die Beschaffung des Baugrundes vorzulegen.
- Die Bauherren verpflichten sich, während der Bauzeit die Baustelle für Baufahrzeuge anfahrbereit und zugänglich zu machen, sowie darüber hinaus ausreichende Lagermöglichkeiten für Baumaterial und Erdaushub zur Verfügung zu stellen.
- Stellen die Bauherren das Grundstück zur Verfügung, so stehen sie für die Bebaubarkeit desselben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie sind auch verpflichtet das Vorhandensein der Grenzsteine nachzuweisen und letztere freizulegen.
§ 7 Baudurchführung und Abnahme des Werkes
- Die Firma RAPA-HAUS GmbH unterrichtet die Bauherren über die Fertigstellung des Objektes.
- Sind die Bauherren noch nicht eingezogen, führen die Parteien eine förmliche Abnahme durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls durch.
- Das Abnahmeprotokoll ist von den Bauherren und der Firma RAPA-HAUS GmbH zu unterzeichnen.
- Kommen die Bauherren der schriftlichen Aufforderung der Firma RAPA-HAUS GmbH zur Abnahme des Bauwerkes innerhalb von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Das Werk gilt auch dann als mängelfrei und vertragsgerecht abgenommen, wenn die Bauherren ohne vorherigen schriftlichen Vorbehalt in das Objekt einziehen.
§ 8 Zahlung
Der zwischen den Parteien vereinbarte Festpreis ist wie folgt zu entrichten:
- schlüsselfertiges Haus
a) 5 % nach Erstellung der Bauantragsunterlagen
b) 15 % nach Erstellung der Sohle,
c) 10 % nach Erstellung der Kellerdecke,
d) 23 % nach Erstellung der Erdgeschossdecke, (28% ohne Keller)
e) 10 % nach Dachstuhl-Erstellung, (15% ohne Keller)
f) 10 % nach Verblendarbeiten ohne Verfugung,
g) 10 % nach Rohinstallation von Heizung, Sanitär und Elektro,
h) 10 % nach Putz und Estrich,
i) 5 % nach Fußböden,
j) 2 % nach Schlüsselübergabe.
- bei einem Ausbau-Haus
a) 5 % nach Erstellung der Bauantragsunterlagen,
b) 15 % nach Erstellung der Sohle,
c) 10 % nach Erstellung der Kellerdecke,
d) 23 % nach Erstellung der Erdgeschossdecke, (28% ohne Keller)
e) 15 % nach Dachstuhl-Erstellung, (20% ohne Keller)
f) 15 % nach Verblendarbeiten ohne Verfugung,
g) 15 % nach Einbau der Fenster,
h) 2 % nach Schlüsselübergabe.
- Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung
fällig und zahlbar.
§ 9 Kündigung und Rücktritt
- Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass diese von der Firma RAPA-HAUS GmbH zu vertreten ist, steht der Firma RAPA-HAUS GmbH ein pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 10 % des zum Zeitpunkt der Kündigung vereinbarten Gesamtwerklohnes zu. Den Bauherren bleibt es vorbehalten gegenüber der Firma RAPA-HAUS GmbH den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.
- Ein entsprechender Schadensersatzanspruch steht der Firma RAPA-HAUS GmbH gegenüber den Bauherren auch dann zu, wenn die Bauherren das Vertragsverhältnis in anderer Form beenden, insbesondere durch Rücktritt oder Widerruf - sofern dieser vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist -.
- Wird den Bauherren seitens der Firma RAPA-HAUS GmbH ein Rücktrittsvorbehalt gem. § 5.5.3 Satz 1 WFB eingeräumt, so haben in Abwicklung zu § 9 Pos. 1 und 4 die Bauherren der Firma RAPA-HAUS GmbH im Falle des Rücktritts einen pauschalen Schadensersatz für die Kosten der Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb in Höhe von 5 % des zur Zeit des Rücktritts vereinbarten Gesamtwerklohnes zu leisten. Den Bauherren bleibt auch hier die Möglichkeit vorbehalten, gegenüber der Firma RAPA-HAUS GmbH den Nachweis geringerer Kosten zu führen.
- In sämtlichen Fällen der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Bauherren, insbesondere durch Kündigung, Rücktritt und Widerruf bleibt es der Firma RAPA-HAUS GmbH vorbehalten, ungeachtet des pauschalisierten Schadensersatzanspruchs einen höheren Schadensersatz nachzuweisen und gegenüber den Bauherren geltend zu machen.
§ 10 Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 11 Mehrheit von Bauherren
Bei mehreren Bauherren haften diese gegenüber der Firma RAPA-HAUS GmbH hinsichtlich sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Die Bauherren erteilen hiermit einander unwiderruflich die Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
§ 12 Vollmacht
Für die Durchführung des Bauvorhabens wird der Firma RAPA-HAUS GmbH seitens der Bauherren das Hausrecht übertragen.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht
Zahlen die Bauherren an die Firma RAPA-HAUS GmbH fällige Rechnungs-beträge nicht, so kann die Übergabe des Werkes durch die Firma RAPA-HAUS GmbH wegen eines Zurückbehaltungsrechts verweigert und der Einzug von dem Ausgleich der offenstehenden Forderungen abhängig gemacht werden.
§ 14 Übergangsbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle etwaiger unwirksamer Bestimmungen soll zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten. Im Zweifelsfall gilt die entsprechende gesetzliche Regelung.
- Die Bauherren erhalten Kenntnis, dass ihre personenbezogenen Daten - soweit für die Abwicklung des Vertrages erforderlich - gespeichert werden.
- Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils von "Bauherren" die Rede ist, beziehen sich die Regelungen, insbesondere Rechte und Pflichten, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag bei mehreren Auftraggebern auf sämtliche Bauherren. Soweit die Bezeichnung "Firma RAPA-HAUS GmbH" gewählt worden ist, ist hiermit die Auftragnehmerin, die Firma RAPA-HAUS Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH, Ostbusch 56 a, 59514 Welver, gemeint.
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist 59514 Welver.
- Gerichtsstand ist das Amtsgericht 59494 Soest.
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